3

§ 3 BewG

Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

1

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln.

2

Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

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BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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