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§ 3 BestattG BW

Abstand

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Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.

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BestattG BW

Bestattungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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