3

§ 3 BeamtVG

Regelung durch Gesetz

(1)

Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2)
1

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.

2

Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3)

Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

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BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

DE Bund
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