3

§ 3 BUrlG

Dauer des Urlaubs

(1)

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2)

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

DE Bund
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