Zuständig für den Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins ist das Ordnungsamt, für die Entscheidung, durch welche einem rechtsfähigen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, der Senator für Inneres und Sport.
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Fußnoten
Fassung gem. AusführungsVO zum BGB v. 28.8.1941 S. 99; „in erster Instanz“ durch G v. 12.3.1957 S. 25 gegenstandslos
Abs. 2 gegenstandslos durch G v. 12.3.1957 S. 25