3

§ 3 AGBGB

1

Zuständig für den Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins ist das Ordnungsamt, für die Entscheidung, durch welche einem rechtsfähigen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, der Senator für Inneres und Sport.

2

1)

...

2)

Fußnoten

1)

Fassung gem. AusführungsVO zum BGB v. 28.8.1941 S. 99; „in erster Instanz“ durch G v. 12.3.1957 S. 25 gegenstandslos

2)

Abs. 2 gegenstandslos durch G v. 12.3.1957 S. 25

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGBGB

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.