Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.
Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und für Unternehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen.
Anstelle der 5 Verordnung 2022/2554</gco-l-u>">Artikel 5 bis 15 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/2554</gco-l-u> gilt der vereinfachte Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen (IKT-Risikomanagementrahmen) nach 16 Verordnung 2022/2554</gco-l-u>">Artikel 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2022/2554</gco-l-u>.
§ 293 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4 u. § 292 Satz 2