29

§ 29 SchulG

Teilkonferenzen

(1)

Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.

(2)
1

Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat insbesondere die Zusammenarbeit der Lehrkräfte zu fördern.

2

Sie besteht aus den Lehrkräften, die in der Klasse oder in Kursen unterrichten, an denen Schülerinnen und Schüler der Klasse teilnehmen.

3

Die Klassenkonferenz wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter, bei Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.

(3)
1

Stufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klassenstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, eingerichtet werden; Stufenkonferenzen für eine Klassenstufe sind einzurichten, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind.

2

Die Stufenkonferenz besteht aus den Lehrkräften, die in den Klassen oder Kursen unterrichten.

3

Die Stufenkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.

4

Sie oder er kann eine andere Lehrkraft mit der Leitung beauftragen.

(4)
1

Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden.

2

Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten.

3

Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenz leitet.

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