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§ 29 NPOG

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten

(1)
1

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

2

Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, so können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

3

Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2)
1

Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben.

2

Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen.

3

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3)
1

Die Kosten der Sicherstellung fallen den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last.

2

Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch.

3

Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4

Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

5

Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4)
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