29

§ 29 MStV HSH

Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme

(1)

In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen.

(2)
1

Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist.

2

Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere auch bei Personalstrukturen, die Unabhängigkeit der Berichterstattung.

3

Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.

(3)
1

Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen.

2

Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben.

3

Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit.

4

Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen.

5

Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.

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