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§ 29 LNatSchG NRW

Maßnahmen der Bodenordnung

Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

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LNatSchG NRW

Landesnaturschutzgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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