29

§ 29 LMG

Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten

(1)

Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten weist diese auf Antrag Rundfunkveranstaltern, Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern einer Medienplattform nach den Bestimmungen des Absatzes 2 und der §§ 30 und 31 zu.

(2)

Die Medienanstalt RLP kann in die Zuweisung für landesweite, regionale und lokale Rundfunkprogramme Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Rundfunks in Rheinland-Pfalz einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Rundfunk gewährleisten.

(3)
1

Auf einer Senderkette für UKW-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden.

2

Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten für landesweite Multiplexe im Standard DAB+ entsprechend.

4

In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig.

5

Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 legt die Medienanstalt RLP in der Zuweisung fest.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG

Landesmediengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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