29

§ 29 LBG

Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

1

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 26 zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen.

2

Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.

3

Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.

4

Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 26 bis 28 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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