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§ 29 KV M-V

Sitzungen der Gemeindevertretung

(1)
1

Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

2

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten.

3

Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung, eine Ortsteilvertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beantragt.

4

Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren oder seinen Antrag zu begründen.

5

Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

6

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde der Gemeindevertretung als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird.

(2)
1

Die Gemeindevertretung tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

2

Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Gemeindevertretung einzuberufen ist.

3

Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder, eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3)
1

Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

2

Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden.

3

Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

(4)

Die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

(5)
1

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.

2

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

3

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden.

4

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung entschieden.

(5a)
1

Die Gemeinde kann öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen.

2

Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht.

3

Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig.

4

Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig.

5

Dritte dürfen öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben.

6

Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

(6)
1

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

2

Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.

2

Sie oder er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

(8)
1

Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.

2

Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen.

3

Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung in der auf die Vorlage folgenden Sitzung.

4

Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen.

5

Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

6

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

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