Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
nichtbrennbar,
schwerentflammbar,
normalentflammbar.
Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
feuerbeständig,
hochfeuerhemmend,
feuerhemmend.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen von Satz 3 Nr. 2,
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen von Satz 3 Nr. 3
entsprechen.
Abweichend von Satz 4 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen.
Satz 5 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.