29

§ 29 GemO

Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder

(1)
1

Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden.

2

Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

3

Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2)

Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu

300 Einwohnern

6

mit mehr als

300 bis

500 Einwohnern

8

mit mehr als

500 bis

1 000 Einwohnern

12

mit mehr als

1 000 bis

2 500 Einwohnern

16

mit mehr als

2 500 bis

5 000 Einwohnern

20

mit mehr als

5 000 bis

7 500 Einwohnern

22

mit mehr als

7 500 bis

10 000 Einwohnern

24

mit mehr als

10 000 bis

15 000 Einwohnern

28

mit mehr als

15 000 bis

20 000 Einwohnern

32

mit mehr als

20 000 bis

30 000 Einwohnern

36

mit mehr als

30 000 bis

40 000 Einwohnern

40

mit mehr als

40 000 bis

60 000 Einwohnern

44

mit mehr als

60 000 bis

80 000 Einwohnern

48

mit mehr als

80 000 bis

100 000 Einwohnern

52

mit mehr als

100 000 bis

150 000 Einwohnern

56

mit mehr als

150 000 Einwohnern

60.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(3)
1

Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt.

2

Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4)

Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

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