29

§ 29 DSAG LSA

Begnadigungsverfahren

1

In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten.

2

Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

3

In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 31 und 33 der Verordnung (EU) 2016/679.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DSAG LSA

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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