29

§ 29 AO

Gefahr im Verzug

1

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

2

Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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