Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
AO
Abgabenordnung
Bund
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