28c

§ 28c EnWG

Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

1

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen.

2

Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

DE Bund
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