Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.