28a

§ 28a SGB 1

Leistungen der Eingliederungshilfe

(1)

Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2)

Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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