28a

§ 28a SGB 11

Leistungen bei Pflegegrad 1

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

1.

Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

2.

Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

3.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,

4.

finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,

5.

Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,

6.

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,

7.

einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,

8.

zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

9.

zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,

10.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,

11.

den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,

12.

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,

13.

die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,

14.

Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.

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SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

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