Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,
die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,