286

§ 286 KAGB

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

(1)

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

(2)

Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.

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KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
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