285

§ 285 LVwG

Pfändung

1

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

2

Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sie zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

3

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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