281

§ 281 InsO

Unterrichtung der Gläubiger

(1)
1

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen.

2

Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2)
1

Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten.

2

Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3)
1

Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet.

2

Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

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