Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten.
Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.