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§ 28 VSG NRW

Berichterstattung

Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

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VSG NRW

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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