28

§ 28 StPO

Rechtsmittel

(1)

Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2)
1

Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig.

2

Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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