28

§ 28 SPolDVG

Abgleich personenbezogener Daten, Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1)
1

Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4, 5 des Saarländischen Polizeigesetzes sowie in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Personen mit Dateisystemen, die sie selbst führt oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen.

2

Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

3

Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

4

Ein Abgleich der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2)

Rechtsvorschriften über den Abgleich personenbezogener Daten in anderen Fällen bleiben unberührt.

(3)
1

Der Abgleich nach Absatz 1 darf auch im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt werden, soweit nicht schon das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz eine Sicherheitsüberprüfung vorsieht.

2

Hierzu darf die Vollzugspolizei solche betroffenen Personen mit deren Einwilligung überprüfen, die

1.

eine Tätigkeit als Bedienstete anstreben

a)

in einer Behörde mit Vollzugsaufgaben,

b)

in einer anderen öffentlichen Stelle, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten haben, die bei einer Behörde mit Vollzugsaufgaben verwendet werden, oder

c)

in besonders gefährdeten Liegenschaften öffentlicher Stellen,

2.

selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben erbringen wollen,

3.

unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften von Behörden mit Vollzugsaufgaben oder Liegenschaften öffentlicher Stellen, die besonders gefährdet sind, erhalten sollen, ohne den in Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,

4.

Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei oder der Justiz, ergeben,

5.

die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder Untergebrachten in einer Justizvollzugseinrichtung begehren oder

6.

beratend oder unterstützend für eine Behörde tätig werden, sofern die Überprüfung im begründeten Einzelfall erforderlich ist.

3

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung darf ferner durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen oder einer nicht-öffentlichen Stelle beantragt wird.

4

Bei Veranstaltungen in nicht-öffentlicher Trägerschaft ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ungeachtet der Einwilligung betroffener Personen nur zulässig, wenn

1.

es sich um eine besonders gefährdete Veranstaltung handelt oder

2.

eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Einzelfall zum Schutz der Veranstaltung erforderlich ist.

(4)
1

Die Vollzugspolizei hat die Identität der betroffenen Person, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, festzustellen.

2

Zu diesem Zweck darf sie vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

3

Die Überprüfung kann durch den Abgleich von Datenbeständen

1.

der Vollzugspolizeibehörden des Bundes und der Länder,

2.

im Falle von Erkenntnissen über Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte sowie,

3.

soweit im Einzelfall erforderlich, der Verfassungsschutzbehörde und

4.

unter den Voraussetzungen der §§ 31, 41 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), auch des Bundeszentralregisters

erfolgen.

(5)
1

Entscheidet die Vollzugspolizei nicht selbst auch über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie die ersuchende Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

1.

Deliktsbezeichnung,

2.

Tatort,

3.

Tatzeit,

4.

Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie

5.

Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Vollzugspolizeibehörde.

2

Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur als allgemeiner Hinweis in die Mitteilung aufgenommen werden.

3

Gegenüber anderen ersuchenden Stellen als Gefahrenabwehr- und Justizbehörden, insbesondere gegenüber nicht-öffentlichen Stellen, beschränkt sich die Rückmeldung auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.

4

Vor einer negativen Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist der betroffenen Person durch die zuständige Stelle die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(6)
1

Wiederholungsüberprüfungen sind zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 noch vorliegen.

2

Wiederholungsüberprüfungen dürfen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden.

3

Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Behörde die Vollzugspolizei zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3.

(7)

Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 3, 6 erhobenen personenbezogenen Daten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Überprüfung folgt, zu löschen.

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Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

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