Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.