28

§ 28 LWoFG

Kündigung des Darlehensvertrages bei Aufhebung der Förderzusage

1

Die Aufhebung der Förderzusage berechtigt die Bewilligungsstelle zur Kündigung des Darlehensvertrages.

2

Bei einer Aufhebung der Förderzusage kann das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Darlehen gewährende Stelle verlangen.

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LWoFG

Landeswohnraumförderungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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