Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und des § 6 der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 nicht anwendbar ist und die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die für die externe Notfallplanung federführende Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung, zu übermitteln hat.