28

§ 28 GBV

1

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist.

2

Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GBV

Grundbuchverfügung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.