Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, benachrichtigen die zuständigen Behörden die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die elektronische Datenbank nach Artikel 35 unverzüglich über jede Maßnahme, mit der sie gegen einen Verstoß nach dieser Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass der betreffende Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.