28

§ 28 EEG NRW

Teileinigung

(1)
1

Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

2

Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.

3

Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

(2)

Die Enteignungsbehörde kann gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 auch dann verfahren, wenn Beteiligte eine der Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbare Vereinbarung außerhalb des Verfahrens getroffen haben.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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