28

§ 28 BeurkG

Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeurkG

Beurkundungsgesetz

DE Bund
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