Bedarf eine Maßnahme nach den §§ 25 bis 27, 28a und 47 gerichtlicher Anordnung, sind im Antrag anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem die wesentlichen Gründe dafür, dass der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 1 Satz 1 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit der erhobenen Daten, wobei die jeweilige Errichtungsanordnung nach § 49, die Risikoanalyse und das Datenschutzkonzept nach § 50 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes beizufügen sind,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
der Sachverhalt,
eine Begründung, die insbesondere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme enthält; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.
Dies gilt entsprechend für den Antrag auf gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung, die wegen Gefahr im Verzug ergangen ist.
Die gerichtliche Anordnung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und die gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung einer solchen Maßnahme wegen Gefahr im Verzug ergehen schriftlich.
Hierbei sind anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 2 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die zur Übermittlung verpflichtete Stelle sowie alle benötigten Daten und Merkmale,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
der Sachverhalt,
die wesentlichen Gründe einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen.
In diesem Fall ist eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 unverzüglich nachzuholen.
Satz 3 gilt nicht für die Anordnung einer Maßnahme nach § 47 Absatz 1.
Bedarf eine in Absatz 1 genannte Maßnahme keiner gerichtlichen Anordnung oder ordnet die Polizei eine Maßnahme nach Absatz 1 wegen Gefahr im Verzug selbst an, gilt für die polizeiliche Anordnung Absatz 2 entsprechend.
Gleiches gilt für die polizeiliche Anordnung einer Maßnahme nach § 24d.
Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf keiner gerichtlichen Anordnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn
sie in einem anderen Land auf Grund polizeirechtlicher Rechtsvorschriften gerichtlich angeordnet wurde,
diese Anordnung nicht ausdrücklich auf das Gebiet des Landes, in dem sie ergangen ist, beschränkt ist,
ihre Fortsetzung auf dem Gebiet des Landes Berlin erforderlich ist, und
sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im jeweiligen Fall auch durch Gerichte des Landes Berlin angeordnet werden dürfte.