279

§ 279 ZPO

Mündliche Verhandlung

(1)
1

Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.

2

Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2)

Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3)

Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.