278

§ 278 BGB

Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

1

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

2

Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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