272

§ 272 FamFG

Örtliche Zuständigkeit

(1)

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.

das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

2.

das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

4.

das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2)
1

Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

2

Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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