Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.