27

§ 27 StGB

Beihilfe

(1)

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2)
1

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.

2

Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

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