27

§ 27 NPersVG

Eintritt von Ersatzmitgliedern

(1)
1

Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.

2

Das Gleiche gilt, solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2)
1

Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

2

Im Fall der Mehrheitswahl tritt die oder der Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

3

Tritt ein Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied ein, so gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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