27

§ 27 MBG Schl.-H.

Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

(1)
1

Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)
1

Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2

Können Mitglieder des Personalrates oder andere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung nicht teilnehmen, sollen sie vertreten werden.

(3)
1

An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil.

2

Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

(4)
1

In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, daß betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden.

2

Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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