27

§ 27 LBauO

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1)
1

Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein.

2

Sie sind bei Gebäuden der

1.

Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2.

Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,

3.

Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,

4.

Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend

herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten sowie für Unterstützungen von Balkonen.

(2)

Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.