27

§ 27 LBG

Grundsatz

(1)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landesinterne Abordnungen, Versetzungen und Körperschaftsumbildungen.

(2)
1

Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt.

2

Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

(3)
1

Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden.

2

Die obersten Aufsichtsbehörden können in den Fällen, in denen voraussichtlich in absehbarer Zeit der Tatbestand des Satzes 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG eintreten wird, anordnen, dass in den beteiligten Körperschaften Ernennungen im Sinne des § 8 BeamtStG nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde stattfinden dürfen.

3

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Ernennungen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG beeinträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Körperschaften führen würden.

4

Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.

5

Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.

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LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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