27

§ 27 FamFG

Mitwirkung der Beteiligten

(1)

Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2)

Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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