Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen.
In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird.
Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der Vorlesungszeit und bis zu zwei Wochen halbjährlich in der vorlesungsfreien Zeit wird der Urlaub unter Belassung der Besoldung generell bewilligt.
Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Lehrverpflichtungen, darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs anzuzeigen.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann zur weiteren wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
Urlaub gemäß Absatz 1 oder 3, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt werden.
Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen.
Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums sowie des Finanzministeriums.
Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung.
Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf das Personal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen.