27

§ 27 BbgHG

Lehrangebot

(1)
1

Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher.

2

Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien und der Digitalisierung genutzt werden.

(2)

Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 38.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
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