Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.
Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.
Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches ist:
das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist,
im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.