27

§ 27 BauGB-AV

Zuständigkeiten

(1)

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(2)

Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(3)

Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.

(4)

Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(5)

Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.

(6)

Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.

(7)
1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches ist:

1.

das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist,

2.

im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

2

Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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