26e

§ 26e ASOG Bln

Funkzellenabfrage

(1)
1

Die Polizei kann ohne Wissen der Betroffenen von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr alle in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten örtlichen Bereich in Funkzellen angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind,

1.

um eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, abzuwehren,

2.

sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine in § 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder

3.

sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.

2

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(2)
1

Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

3

Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen.

4

Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.

5

In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

6

Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(3)
1

Die Anordnung ist auf höchstens zehn Tage zu befristen.

2

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als weitere zehn Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

3

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4)

Die verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.

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