Die Polizei kann Auskunft verlangen
von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt (Telekommunikationsdiensteanbieter) oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten im Sinne des § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
von demjenigen, der eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt (Anbieter von digitalen Diensten), über Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
Die Auskunft darf nur verlangt werden, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder von nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
Werden Bestandsdaten zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Maßnahme benötigt, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn zudem im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.
Bezieht sich ein Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf Auskunft über Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall im Zeitpunkt des Ersuchens auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten vorliegen.
Auskunft nach Absatz 1 Nummer 2 über Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, und
wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.
Die Auskunft kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden,
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, bei
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
bei
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zum Schutz nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
wenn im Einzelfall Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
bei
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
wenn im Einzelfall das individuelle Verhalten einer Person eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in einem übersehbaren Zeitraum eine solche Gefährdung verursachen wird.
Die Auskunft darf bei Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b nur dann verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzerin oder Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.
Auskunftsverlangen nach Absatz 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.
Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es im Falle von Bestandsdaten nach Absatz 3 Satz 1 nicht, wenn die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen.
§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen.
Im Auskunftsverlangen ist die jeweilige Rechtsgrundlage des Ersuchens anzugeben.
Die Anbieter haben die verlangten Daten auf dem angegebenen Weg unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinterner Datenquellen vollständig zu übermitteln.