269

§ 269 InsO

Kosten der Überwachung

1

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner.

2

Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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